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   SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15   

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https://dejure.org/2019,94129
SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15 (https://dejure.org/2019,94129)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 06.12.2019 - S 16 AS 229/15 (https://dejure.org/2019,94129)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - S 16 AS 229/15 (https://dejure.org/2019,94129)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Von diesem Leistungsausschluss umfasst sind erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht über ein materielle Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (st. Rsp. des BSG zur alten Rechtslage, vgl. BSG. Urt. v. 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R - und zuletzt Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - Juris).

    Dem hier einschlägigen Leistungsausschluss steht weder das europäische Recht, noch das deutsche Verfassungsrecht entgegen, so dass sich auch hieraus eine anderweitige Betrachtung nicht ergibt (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - Juris).

    Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Kläger steht zwar zunächst § 21 Satz 1 SGB XII nach der Überzeugung der Kammer nicht entgegen (BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - Juris m.w.N.).

    Auch hier greift der oben für den Bereich des SGB II aufgezeigte "Erst recht"-Schluss, welcher keinen europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - Juris).

    Die Rechtsprechung des BSG geht insoweit davon aus, dass eine Ermessensreduktion in Betracht kommt, wenn und weil sich der Aufenthalt von Unionsbürgern nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird, so verfestigt hat, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall nach Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt (vgl zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - Juris m.w.N.).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Diese letztgenannten Gesichtspunkte können unabhängig von der Vergütungshöhe darauf hindeuten, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 04.02.2010 "Genc", C-14/09; bestätigt im Urteil vom 10.09.2014, C-270/13; juris).

    Diesen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.04.2012 (1 C 10/11, BVerwGE 143, 38 ff. und juris) nach entsprechender Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und dessen Antwort in dem zitierten Urteil vom 04.02.2010 (C-14/09) übernommen und als Arbeitnehmer auch denjenigen angesehen, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass es sich hierbei um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handelt, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 122.84

    Altbauwohnraum in Berlin - Mietpreisbindung - Steuerbegünstigte Wohnung -

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Diese hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1986, 8 C 122/84, juris, Rdnr. 27).

    Solange die getroffene Regelung nicht widerrufen, zurückgenommen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG, § 39 Abs. 2 SGB X), müssen die Betroffenen sowie Gericht und Behörden die Wirksamkeit dieser Maßnahme kraft ihrer Tatbestandwirkung gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1986, 8 C 122/84, juris, Rdnr. 27).".

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die nach den Regelungen des AsylbLG zu gewährenden Leistungen im hier streitigen Zeitraum aufgrund des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11) trotz der noch nicht erfolgten Neuregelung aufgrund der im oben genannten Urteil des BVerfG getroffenen Übergangsregelung nicht mehr verfassungswidrig niedrig waren.
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Die Kammer schließt sich insoweit jedoch nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der 17. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt in ihrem Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 14. Januar 2020 (S 17 SO 191/19 ER; Juris) an:.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Zum einen hat Bulgarien dieses Abkommen nicht abgeschlossen, zum anderen bewirkte der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 bezogen auf SGB II-Leistungen erklärte Vorbehalt zum EFA eine wirksame Einschränkung der Inländergleichbehandlung (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - Juris).
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Von diesem Leistungsausschluss umfasst sind erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht über ein materielle Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (st. Rsp. des BSG zur alten Rechtslage, vgl. BSG. Urt. v. 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R - und zuletzt Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R - Juris).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Diesen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.04.2012 (1 C 10/11, BVerwGE 143, 38 ff. und juris) nach entsprechender Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und dessen Antwort in dem zitierten Urteil vom 04.02.2010 (C-14/09) übernommen und als Arbeitnehmer auch denjenigen angesehen, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass es sich hierbei um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handelt, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

    Auszug aus SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
    Diese letztgenannten Gesichtspunkte können unabhängig von der Vergütungshöhe darauf hindeuten, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 04.02.2010 "Genc", C-14/09; bestätigt im Urteil vom 10.09.2014, C-270/13; juris).
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